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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig ab 01.02.2022

1.     Allgemeines
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Gegenteiliges festgelegt ist, gelten die Vorschriften des Schweiz.  Ingenieur- und Architektenvereins (SIA 118 und 380/7).

2.     Geltungsbereich
Diese Bedingungen sind verbindlich, wenn sie in der Offerte, in der Auftragsbestätigung oder in einem separaten Vertrag als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Weissmüller AG ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

3.     Schriftlichkeit
In der Regel bedürfen alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Es gilt in jedem Fall die Vereinbarung aus dem gegenseitig unterzeichneten Vertrag (resp. jeweils rechtsgültig unterzeichnete Offerte, Bestellung und / oder Auftragsbestätigung).

4.     Verbindlichkeit der Offerten
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Offerten während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum verbindlich.

5.     Umfang der Lieferungen und Leistungen
5.1    Der Gegenstand des Vertrages sowie der Umfang der Arbeiten sind in der Offerte bzw. der Auftragsbestätigung oder in einem separaten Vertrag festgehalten.
5.2   Zeigt sich bei der Inspektion oder bei der Ausführung der Arbeiten, dass über den vereinbarten Umfang hinausgehende Mehrleistungen notwendig sind, werden sie nach vorheriger Absprache mit ausgeführt, anschliessend rapportiert und in Rechnung gestellt.
5.3    Im Zusammenhang mit Inspektionen, Instandhaltungs-, Reparatur- und Änderungsarbeiten beschafft die Weissmüller AG das erforderliche Material für die auszuführenden Arbeiten. Es wird dem Besteller bei Lieferungen durch Dritte direkt auf Baustelle zu den effektiven Kosten und Aufwendungen in Rechnung gestellt. Lieferungen durch die Weissmüller AG erfolgen netto ab Werk.

6.     Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber

        -    hält der Weissmüller AG die vorhandene technische Dokumentation über den zu bearbeitenden Gegenstand zur Verfügung;

        -    trifft auf seine Kosten alle erforderlichen Vorkehrungen, damit die Arbeiten vertragsgemäss begonnen und ohne Behinderung und Unterbrechung ausgeführt werden können;

        -    schliesst auf seine Kosten die in seinen Verantwortungsbereich fallenden Versicherungen ab und trifft die notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen.

Die Weissmüller AG ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder einzustellen, wenn die Sicherheit ihrer Angestellten oder Hilfspersonen nicht genügend gewährleistet, oder der Versicherungsschutz nachweisbar ungenügend ist.

7.     Ausführungsfrist
7.1    Alle Angaben über die Ausführungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind nicht verbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit sei ausdrücklich und schriftlich zugesichert.
7.2   Eine verbindlich vereinbarte Ausführungsfrist wird angemessen verlängert:
        -    wenn die Angaben, welche die Weissmüller AG für die Ausführung der Arbeiten benötigt, dieser nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Auftraggeber nachträglich abändert, oder
        -    wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, insbesondere die Zahlungspflichten gemäss Ziffer 11 oder die Pflichten gemäss Ziffer 6 nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäss erfüllt, oder
        -    bei Umständen, welche die Weissmüller AG nicht zu vertreten hat, beispielsweise wenn Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Sabotage unmittelbar drohen oder eingetreten sind sowie bei Arbeitskonflikten, Unfällen, Krankheiten, verspäteten oder fehlerhaften Zulieferungen der nötigen Materialien, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden oder staatlichen Organen, unvorhersehbaren Transporthindernissen, Brand, Explosion, Naturereignissen.
        -    wenn Lieferfristen und/oder Inbetriebnahme Termine infolge unvorhergesehener Hindernisse (Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, höhere Gewalt) nicht eingehalten werden können.
7.3    Eine Ausführungsfrist ist auch dann eingehalten, wenn zwar Teile fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind, die Inbetriebnahme möglich ist, bzw. der bestimmungsgemässe Betrieb wieder ermöglicht bzw. nicht beeinträchtigt wird.

8.     Montage/Sicherheit
Unsere Installationen werden nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert. Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die technischen Normen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV), die technischen Weisungen des Eidgenössischen Starkstrominspektorates, Vorschriften über elektrische Anlagen (Bundesgesetz), Brandschutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen, Vorschriften der zuständigen Elektrizitätswerke, EKAS Richtlinien, VSE Richtlinien, sowie die SUVA Vorschriften.


9.     Inspektionen, Instandhaltungs-, Reparatur- und Änderungsabeiten
9.1   Der zu bearbeitende Gegenstand wird von der Weissmüller AG zur Feststellung des Material- und Arbeitsaufwandes untersucht, die Arbeiten werden nach ihrer Wahl in ihren Werkstätten, beim Auftraggeber oder im Werk Dritter ausgeführt. Der Auftraggeber sorgt, unter Vorbehalt anderer Vereinbarungen, auf seine Kosten für einen allfälligen Transport des zu bearbeitenden Gegenstandes.
9.2   Bei der Ausführung der Arbeiten beim Auftraggeber ist dem Personal von der Weissmüller AG, soweit notwendig, Zutritt zu den Anlagen zu gewähren sowie die Benutzung geeigneter Werkstätten zu ermöglichen.
9.3   Die Arbeitskräfte, die der Auftraggeber der Weissmüller AG für die Vertragserfüllung zur Verfügung stellt, haben die Weisungen der Weissmüller AG zu befolgen. Sie treten dadurch aber nicht in ein Arbeitsverhältnis mit der Weissmüller AG ein.
9.4   Mangels gegenteiliger Vereinbarungen bleiben ersetzte Teile im Eigentum des Auftraggebers.

10.   Preisansätze und Nebenkosten
10.1  Sofern nicht anders vereinbart, werden die Arbeiten nach Zeit und Aufwand aufgrund der bei Arbeitsausführung geltenden Ansätze der Weissmüller AG in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für im Zusammenhang mit dem Auftrag auszuarbeitende technische Unterlagen, Inspektionsberichte, Expertisen, Auswertungen von Messungen oder ähnlichem.
10.2  Die Preisansätze der Weissmüller AG verstehen sich inkl. Handwerkszeug. Spezielle, für die Ausführung der Arbeiten erforderliche Infrastrukturen werden separat in Rechnung gestellt. Der Einsatz spezieller Arbeitshilfsmittel wird bei der Offertstellung berücksichtigt und ist Bestandteil der Offerte.
10.3  Fahrten von der Arbeitsstelle zu Verpflegungs- und Übernachtungsstätten sind unvergütet. Die effektiven Reisekosten, Transportkosten, Reise- und Wegzeit, Hotelspesen sowie Nebenkosten werden nach Regieansätzen (oder nach Aufwand – gemäss Nachweis) berechnet und in Rechnung gestellt.
10.4  Die Wartezeiten werden nach Regieansätzen berechnet und in Rechnung gestellt. Dies für den Fall, wenn sie vom Auftraggeber verschuldet oder von der Bauleitung des Auftraggebers angeordnet wurde und keine Ausweicharbeiten möglich sind.
10.5  Die Weissmüller AG behält sich bei Globalpreisen eine Preisanpassung vor, falls zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.
10.6  Bei Global- und Pauschalpreisen erfolgt eine angemessene Preisanpassung ausserdem, wenn
         -    die Lieferfrist und/oder der Inbetriebnahme Termin nachträglich aus einem der in der Ziffer 7.2 genannten Gründe verlängert wird, oder
         -    Art und Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben (Ziffer 5.2), oder
         -    das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Auftraggeber gelieferten Angaben oder Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
10.7  Die Arbeitszeitregelung richtet sich nach den Erfordernissen der auszuführenden Arbeiten und erfolgt grundsätzlich nach Absprache auf dem Montageplatz zwischen dem Auftraggeber und der Weissmüller AG. Ist nichts anderes vereinbart, sind bei geplanten Einsätzen nachfolgende Rahmenbedingungen zu beachten.
Normalarbeitszeit:            8.5 h pro Arbeitstag
                                           Mo – Fr                               06:00 - 20:00 Uhr
Nachtarbeit:                      50%                                  20:00 - 06:00 Uhr
Samstagarbeit:                 25%                                   06:00 - 20:00 Uhr
Sonntags- und
Feiertagsarbeit:                 100%                                 00:00 - 24:00 Uhr

Bei ungeplanten Einsätzen als Folge von Betriebsstörungen und dringenden Notarbeiten gelten nachstehende Rahmenbedingungen.

Tagesarbeitszeit_I:            Mo - Fr                               06:00 - 17:00 Uhr
Tagesarbeitszeit_II:           25%                                    17:00 - 20:00 Uhr
Nachtarbeit:                     100%                                  20:00 - 06:00 Uhr
Samstagsarbeit_I:            50%                                    06:00 - 17:00 Uhr
Samstagsarbeit_II:           100%                                   17:00 - 20:00 Uhr
Sonntags- und
Feiertagsarbeit:               100%                                   00:00 - 24:00 Uhr

11.    Zahlungsbedingungen
11.1   Sofern nichts anderes vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Die Zahlungen sind fristgemäss und ohne Abzüge (Skonto, Spesen, Steuern, Gebühren usw.) an den angegebenen Zahlungsort zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, sobald am Zahlungsort Schweizerfranken zur freien Verfügung der Weissmüller AG gestellt worden sind.
Ist nichts anders vereinbart, werden die aufgelaufenen Arbeiten und Kosten monatlich in Rechnung gestellt. Die Weissmüller AG ist berechtigt, ganz oder teilweise Vorausbezahlungen des mutmasslichen Rechnungsbetrages zu verlangen. Bei Materiallieferungen können 90% des Materials bei der Lieferung in Rechnung gestellt werden.

11.2  Der Auftraggeber darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von der Weissmüller AG nicht anerkannter Gegenforderungen weder zurückhalten noch kürzen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn die Arbeiten aus Gründen, welche die Weissmüller AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich werden.
11.3  Bei Überschreitungen der vereinbarten Zahlungstermine werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung anderer Ansprüche – ohne besondere Mahnung Verzugszinsen zu einem Zinssatz von 6% berechnet.
11.4  Wenn die Zahlungen oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht fristgemäss geleistet werden, ist die Weissmüller AG berechtigt, am Vertrag festzuhalten, jedoch ihre Leistungen und Lieferungen zu sistieren, oder aber vom Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen bleiben Schadenersatzansprüche vorbehalten.

12.   Gefahrtragung
12.1  Besondere Wünsche betreffend Vorkehrungen, welche die Weissmüller AG für Transport oder Versicherung treffen soll, sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. Die daraus entstehenden Kosten und Umtriebe werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
12.2  Im Zusammenhang mit Inspektionen, Instandhaltungs-, Reparatur- und Änderungsarbeiten
         -    gehen die Kosten für Transport, Verpackung, Lagerung, Entsorgung (inkl. Versicherung) sowie für die Versicherung von Schäden an der zu bearbeitenden Sache auf Rechnung des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt die Gefahr bzw. das Risiko der Beschädigung des Verlustes der zu bearbeitenden Sache während des Transportes, der Lagerung und der Ausführung der Arbeiten, auch wenn diese in den Werken der Weissmüller AG oder Dritter erfolgen.
         -     wird dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten ein allenfalls erhobener Inspektionsbefund mitgeteilt. Verzichtet der Auftraggeber aufgrund des Inspektionsbefundes auf die Ausführung der Arbeiten, werden ihm die Kosten der Inspektion sowie der De- und Remontage in Rechnung gestellt. Für Angaben im Inspektionsbefund über die Höhe der zu erwartenden Kosten übernimmt die Weissmüller AG keine Gewähr.

13.    Haftung
13.1   Die Weissmüller AG haftet im Umfang der gesetzlichen Haftpflicht, aber nur im Rahmen des Deckungsumfangs der in der Schweiz üblichen Haftpflichtversicherungsbedingungen, für die von ihr oder ihrem Personal zu vertretenden Personen- und Sachschäden, die anlässlich der Vertragserfüllung entstanden sind.
Die Weissmüller AG haftet nicht für Schäden, die von der Weissmüller AG beauftragte, selbstständige Erwerbende oder Unterakkordanten verursachen.
Die Weissmüller AG haftet nicht für indirekte Schäden oder Verzugsfolgen, sowie Folgeschäden oder Verluste wie z.B. Ausfall von Erträgen, Nutzungsausfall, Energieausfall, Kapitalkosten oder Kosten für Ersatzbeschaffungen.
13.2  Die Weissmüller AG haftet nicht für Verspätungen, welche sich direkt oder indirekt aus einem unvorhersehbaren Grund ergeben und die Durchführung des Einsatzes unmöglich macht. Der Grund muss nach schweizerischer Rechtsordnung als höhere Gewalt eingestuft sein.
Als höhere Gewalt gilt beispielsweise jegliche Amtsgewalt, Krieg, allgemeine Mobilmachung oder Handlungen ähnlichen Charakters, Revolution, Rebellion, Sabotage, Putsch oder Krawalle. Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Epidemien, Quarantäneeinschränkungen, Streiks und Böswilligkeit wie beispielsweise gezielte Anschläge.

14.    Versicherung
Die Weissmüller AG erklärt, durch eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten für Personen und Sachschäden ausreichend versichert zu sein.

15.    Abnahme
15.1  Gegenstand der Abnahme ist das vollendete Gesamtwerk bzw. der vollendete Gegenstand gemäss den vertraglichen Vereinbarungen. Als vollendet gilt das Werk bzw. der Gegenstand, wenn sämtliche für die Inbetriebnahme erforderlichen Arbeiten abgeschlossen sind und die gesamte Dokumentation vorliegt. Hierzu erstellt die Weissmüller AG für den Auftraggeber einen Arbeitsbericht und zeigt ihm die Abnahmebereitschaft an.
Werden die Arbeiten aus den Ziffer 7.2 genannten Gründen unterbrochen, so ist eine Teilabnahme vorzunehmen.
15.2  Sobald dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft gemeldet wird, hat er die Leistungen und Lieferungen innert angemessener Frist zu prüfen und der Weissmüller AG allfällige Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, gelten die Leistungen und Lieferungen hinsichtlich erkennbarer Mängel als genehmigt.
15.3  Die Weissmüller AG nimmt an der Abnahme teil. Der Auftraggeber hat ihr den Zeitpunkt rechtzeitig mitzuteilen. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. 
15.4  Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, welche die Funktionstüchtigkeit des bearbeitenden Werkes bzw. Gegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigten, darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die Weissmüller AG hat derartige geringfügige Mängel unverzüglich zu beheben.
15.5  Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn
         -    die Abnahmeprüfung innert angemessener Frist unterbleibt aus Gründen, die Weissmüller AG nicht zu vertreten hat, oder
         -    der Auftraggeber die Abnahme oder die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
         -    der Auftraggeber den bearbeiteten Gegenstand nutzt.


16.   Gewährleistung
16.1  Die Weissmüller AG leistet für die Dauer von 12 Monaten ab Abnahme gemäss den nachstehenden Bestimmungen Gewähr für die fachgemässe und sorgfältige Ausführung der Arbeiten und die Mängelfreiheit der Leistungen und Lieferungen.
Die Gewährleistung erlischt in jedem Fall zwei Jahre nach der Abnahme.
16.2  Erweisen sich der bearbeitete Gegenstand, Teile desselben oder im Rahmen des Vertrags mitgelieferte oder eingebaute Ersatzteile während der Gewährleistungszeit als schadhaft oder unbrauchbar und ist dies nachweislich auf mangelhafte Ausführung der Arbeiten oder auf fehlerhaftes von der Weissmüller AG geliefertes Material zurückzuführen, oder sind zugesicherte Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, so werden derartige Teile von der Weissmüller AG innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl instandgesetzt oder ausgewechselt. Voraussetzung ist, dass ihr die Mängel während der Gewährleistungszeit und unverzüglich nach Entdeckung angezeigt werden.
16.3  Keine Gewährleistung besteht, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der Weissmüller AG Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadenminderung trifft.
16.4  Für im Rahmen der Gewährleistung nachgebesserte Teile übernimmt die Weissmüller AG die Gewährleistung in gleichem Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, je doch nicht über die für diese geltende Gewährleistungszeit hinaus.
16.5  Eine Gewährleistung für Mängel, die auf Arbeiten des Personals des Auftraggebers oder Dritter unter der Überwachung von der Weissmüller AG zurückzuführen sind, über nimmt die Weissmüller AG nur, wenn diese Mängel nachweislich auf ungenügende Sorgfalt ihres Personals bei Auswahl, Instruktion und Überwachung beruhen.
16.6  Weitergehende Ansprüche und Rechte wegen Mängeln als die unter Ziffer 16.1 bis 16.5 genannten, sind ausgeschlossen.

17.    Gerichtsstand
Gerichtsstand für den Besteller und der Weissmüller AG ist Thun. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird Thun als Gerichtsstand vereinbart.

 

HAUPTSTANDORT:

Burgholz 50 | 3753 Oey

Tel.: +41 79 555 15 17

info@weissmuellerag.ch

AUSSENSTANDORT:

Wymattstrasse 6 | 3251 Wengi bei Büren

Tel.: +41 79 798 53 83

info@weissmuellerag.ch

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